Satzung

 

 

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

 

(1)       Der Verein führt den Namen:

 

Wandlitzer Felix Graf von Luckner

Marine Historik Sport Club

2001 e.V.

 

(2)   Er wurde am 5. Mai 2001 gegründet und hat seinen Sitz im Lanker Weg 31 b in

       16348 Wandlitz

 

(3)  Der Club ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bernau einzutragen

 

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Clubzweck

 

(1)  die Förderung des Sports

 

(2)   die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

 

(3)   die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern im Rahmen einer sportlich orientierten Völkerverständigung

 

Der Satzungszweck soll durch nachfolgende benannte Zweckverwirklichungsmaßnahmen realisiert werden:

 

zu (1)

·         Durchführung von see- und wassersportlichen Aktivitäten zur Förderung und Organisation des Volkssportes in der Region

·         Förderung der sportlich maritimen Seefahrt

·         Den Schießsport auszuüben, Schützentradition und Schützenbrauchtum zu pflegen

·         Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in anderen sportlichen Bereichen

 

           zu (2)

·         Erhalten des Andenkens des Namensgebers sowie die Verbreitung der gesammelten Erkenntnisse an allen Interessenten

·         Durchführung von Maßnahmen zur Erkundung von Lebensräumen der Heimat

·         Organisation von Veranstaltungen zur Erhaltung der geschichtlichen Identität der Region

 

           zu (3)

·         Wahrung des internationalen Seefahrtsgedankens

·         Pflege des nationalen und internationalen Marinebrauchtums

·         Unterhaltung nationaler und internationaler Marinetradition

·         Organisation von länderübergreifenden wassersportlichen Aktivitäten

·         Durchführung von sportlich und maritim orientierten Treffen zur Begegnung zwischen Ausländern und Deutschen

 

 

§ 3 Gemeinnützlichkeit

 

(1)  Der Club verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2)  Der Club ist selbstlos tätig Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Clubs dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

(3)  Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu­wendungen aus den Mitteln des Clubs. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen, den Club keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Clubvermögen.

 

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

 

(1)       Der Club ist Mitglied des Landessportbundes

 

 

§ 5 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der 

      Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden,

 

(3) Der Club unterscheidet: Jungmitglieder (unter 18 Jahre). Clubmitglieder (über 18 Jahre), Ehrenmitglieder und Clubfreunde.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu beantragen, der Antrag ist an den 

      Präsidenten zu richten und durch den Vorstand,

 mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme  

 ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitglieder­versammlung 

 einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden 

 Mitglieder endgültig.

 

(2)  Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des 

      gesetzlichen Vertreter

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person,

b) durch Austritt (Kündigung);

c) durch Ausschluss aus dem Club (vgl..§ 8).

 

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

     Die Kündigung ist spätestens bis zum 30 September (Zugang) schriftlich  gegenüber dem 

     Vorstand zu erklären .

 

 (3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Club.

 

 

§ 8 Clubausschluss

 

(1) Der Ausschluss aus dem Club kann erfolgen:

a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs,

b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Clubs, die Anordnungen des Vorstandes,

e) bei clubschädigendem Verhalten.

d) wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachent­richtet wurde.

 

(2) Ein Mitglied das aus dem Club ausgeschlossen werden soll muss Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör).

 

(3)  Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederver­sammlung. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben Rückschein zuzustellen.

 

(4)  Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mit­gliedschaft.

 

(5)  Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen Zur Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht anzurufen.

 

 

§ 9 Beitragswesen

 

(1)  Es ist von jedem Mitglied ein Clubbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Jahreshaupt­versammlung.

 

(2)  Die Jahreshauptversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet wer­den können.

 

(3)  Bei einem besonderen Finanzbedarf des Clubs, kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, Jungmitglieder sind von der Zahlung der Umlage befreit.

 

(4)  Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Absicherung von Veranstaltungen erbringen.

 

(5)  Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage gera­ten ist, können die Beiträge des Clubs auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet werden.

 

(6)  Einzelheiten zum Beitragswesen des Clubs regelt die Beitragsordnung, die vorm Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

 

§ 10 Organe des Clubs sind:

 

a)  die Jahreshauptversammlung

 

b) die Mitgliederversammlung

 

c)  der Vorstand

 

d) der Ehrenrat

 

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

 

(1)  Die Jahreshauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des Clubs.

 

(2)  Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(3)  Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind ausschließlich.

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Lie­genschaften,

c) Satzungsänderungen, der Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel.

d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Or­gane,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages, Sonderbeiträge

g) Beschluss über die Erhebung einer Umlage,

h) Festlegung zu Arbeitsleistungen der Mitglieder.

 

(4)  Außerordentliche Jahreshauptversammlung sind einzuberufen,

a) auf Antrag des Vorstandes,

b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der Mitglieder.

 

(5)  Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen.

 

(6)  Leiter der Jahreshauptversammlung ist der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident.

 

(7)  Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ab einer

Anwesenheit von 50% der stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jungmitglieder und Clubfreunde

haben kein Stimmrecht.

 

(8)  Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung jeglicher Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

(9)  Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(10)  Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Stabsprotokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

 

 

§ 12 Der Vorstand

 

 

(1)  Der geschäftsführende Vorstand besteht  ( §26 BGB ) aus dem Präsidenten den stellvertretenden Präsidenten und dem Stabszahlmeister.

 

(2)   Der Präsident ist Einzelvertretungsbefugt, der stellv. Präsident und der Stabszahlmeister vertreten gemeinsam den Club.

 

( 3) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(4)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt Vier weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

(5)  Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Clubs nach innen und nach außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Cluborgan zugewiesen sind.

 

(6)   Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Cluborgane dringliche  Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu be­sorgen. Hiervon hat  er dem zuständigen Organ in der nächsten  Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe einzuberufen.

 

 

§ 13 Ehrenrat

 

(1)  Der Ehrenrat besteht aus einem Mitglied des Clubs. Er wird auf die Dauer von vier Jahren auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

 

(2)  Zur Vermeidung von lnteressenkollisionen darf der Ehrenrat nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

 

(3)  Der Ehrenrat wird tätig bei Widerspruch gegen Entscheidungen des Vorstandes und führt als Mittler in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu den strittigen Problemen eine Entscheidung im Interesse der satzungsgemäßen festgelegten Ziele des Club  herbei.

 

(4)  Der Ehrenrat wirkt als Mittler zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, falls gem.§11 4b die Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung beantragt wird.

 

 

§ 14 Clubordnung

 

(1)  Der Club gibt sich eine Clubordnung zur Regelung der internen Clubabläufe.

 

(2)   Für den Erlass, Änderungen etc. ist ausschließlich die Mitgliederver­sammlung zuständig.

 

(3)   Alle Clubordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister  eingetragen.

 

(4)   Folgende Clubordnungen können erlassen werden:

a)  Finanzordnung

b)  Beitragsordnung

c)  Jugendordnung

d)  Wahlordnung

e)  Ehrenordnung

f)  Schiedsrichterordnung

g)  Kleiderordnung und Effekten

h)  Geschäftsordnung

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Clubordnungen erlassen werden können.

 

 

§ 15 Auflösung des Clubs und Vermögensanfall

 

(1)  Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

 

(2)  In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

(3)  Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(4)  In der gleichen Versammlung sind drei Liquidatoren zu bestellen.

 

(5)  Das nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbliebene Vermögen des Clubs ist der Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, es einem  neuen ortsansässigen Marine Historik Club zu übergeben, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und dieser Satzung verwenden muss.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung wurde am 27.11.2003 durch die Außerordentliche Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.