Satzung
§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung
(1)
Der Verein führt den Namen:
Wandlitzer Felix Graf
von Luckner
Marine Historik Sport
Club
2001 e.V.
(2)
Er wurde am 5. Mai 2001 gegründet und hat seinen Sitz im
Lanker Weg 31 b in
16348 Wandlitz
(3) Der Club ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Bernau einzutragen
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Clubzweck
(1) die Förderung des Sports
(2)
die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
(3)
die Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und
Ausländern im Rahmen einer sportlich orientierten Völkerverständigung
Der
Satzungszweck soll durch nachfolgende benannte Zweckverwirklichungsmaßnahmen
realisiert werden:
zu (1)
·
Durchführung von see- und wassersportlichen Aktivitäten
zur Förderung und Organisation des Volkssportes in der Region
·
Förderung der sportlich maritimen Seefahrt
·
Den Schießsport auszuüben, Schützentradition und Schützenbrauchtum
zu pflegen
·
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in anderen
sportlichen Bereichen
zu (2)
·
Erhalten des Andenkens des Namensgebers sowie die
Verbreitung der gesammelten Erkenntnisse an allen Interessenten
·
Durchführung von Maßnahmen zur Erkundung von
Lebensräumen der Heimat
·
Organisation von Veranstaltungen zur Erhaltung der
geschichtlichen Identität der Region
zu (3)
·
Wahrung des internationalen Seefahrtsgedankens
·
Pflege des nationalen und internationalen
Marinebrauchtums
·
Unterhaltung nationaler und internationaler
Marinetradition
·
Organisation von länderübergreifenden wassersportlichen
Aktivitäten
·
Durchführung von sportlich und maritim orientierten
Treffen zur Begegnung zwischen Ausländern und Deutschen
§ 3 Gemeinnützlichkeit
(1) Der Club verfolgt im Rahmen von § 2 dieser
Satzung ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Club ist selbstlos tätig Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Clubs dürfen nur
zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen, den Club
keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Clubvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Club
ist Mitglied des Landessportbundes
§ 5 Mitglieder
(1)
Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und
nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem
anderen überlassen werden,
(3)
Der Club unterscheidet: Jungmitglieder (unter 18 Jahre). Clubmitglieder (über
18 Jahre), Ehrenmitglieder und Clubfreunde.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Club ist schriftlich zu
beantragen, der Antrag ist an den
Präsidenten
zu richten und durch den Vorstand,
mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme
ab, so kann der Antragsteller hiergegen
Berufung zur Mitgliederversammlung
einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder endgültig.
(2) Der
Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreter
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod bzw. Auflösung einer juristischen
Person,
b) durch Austritt (Kündigung);
c) durch Ausschluss aus dem Club (vgl..§ 8).
(2)
Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich.
Die Kündigung ist spätestens bis zum 30
September (Zugang) schriftlich gegenüber
dem
Vorstand zu erklären .
(3) Die
Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden,
vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Club.
§ 8 Clubausschluss
(1) Der Ausschluss aus dem Club
kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten
innerhalb oder außerhalb des Clubs,
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Clubs,
die Anordnungen des Vorstandes,
e) bei clubschädigendem Verhalten.
d) wenn der fällige und angemahnte
Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen
Fälligkeit nachentrichtet wurde.
(2)
Ein Mitglied das
aus dem Club ausgeschlossen werden soll muss Gelegenheit zu einer Stellungnahme
haben (rechtliches Gehör).
(3) Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet
die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben
Rückschein zuzustellen.
(4) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das
betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle
erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Bis
zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen Zur Entscheidung ist
ausschließlich das Schiedsgericht anzurufen.
§
9 Beitragswesen
(1) Es ist von jedem Mitglied ein Clubbeitrag
(Grundbeitrag) zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
(2) Die Jahreshauptversammlung kann bei Bedarf
Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich
befristet werden können.
(3) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Clubs,
kann die Jahreshauptversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen,
Jungmitglieder sind von der Zahlung der Umlage befreit.
(4) Die Jahreshauptversammlung kann beschließen, dass
die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Absicherung von Veranstaltungen erbringen.
(5) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine
finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Clubs auf
Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet werden.
(6) Einzelheiten zum Beitragswesen des Clubs
regelt die Beitragsordnung, die vorm Vorstand beschlossen wird und nicht
Bestandteil der Satzung ist.
§ 10 Organe des Clubs
sind:
a)
die Jahreshauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c)
der Vorstand
d) der Ehrenrat
§ 11
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste
beschließende Organ des Clubs.
(2) Die Jahreshauptversammlung findet einmal
jährlich statt.
(3) Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind
ausschließlich.
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung
und Belastung von Liegenschaften,
c) Satzungsänderungen, der Beschluss über die
Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel.
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und
der übrigen Organe,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festlegung des Mitgliedsbeitrages, Sonderbeiträge
g) Beschluss über die Erhebung einer Umlage,
h) Festlegung zu Arbeitsleistungen der Mitglieder.
(4) Außerordentliche Jahreshauptversammlung sind
einzuberufen,
a) auf Antrag des Vorstandes,
b) auf schriftlichen Antrag von 25 % der
Mitglieder.
(5) Die Einberufung der Jahreshauptversammlung
erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen.
(6) Leiter der Jahreshauptversammlung ist der
Präsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene
Jahreshauptversammlung ist ab einer
Anwesenheit von 50% der stimmberechtigter
Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
anwesenden
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jungmitglieder und Clubfreunde
haben kein Stimmrecht.
(8) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die
Veräußerung jeglicher Belastung von Liegenschaften erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf
einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10)
Über die
Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Stabsprotokollführer
zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
§
12 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht ( §26 BGB ) aus dem Präsidenten den
stellvertretenden Präsidenten und dem Stabszahlmeister.
(2)
Der Präsident ist Einzelvertretungsbefugt, der stellv.
Präsident und der Stabszahlmeister vertreten gemeinsam den Club.
(
3) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner
Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst
und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes werden einzeln von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt Vier weitere Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung und
Verwaltung des Clubs nach innen und nach außen. Er ist für alle Aufgaben
zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Cluborgan
zugewiesen sind.
(6)
Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen
Cluborgane dringliche Anordnungen zu
treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls
eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe einzuberufen.
§
13 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus einem Mitglied des
Clubs. Er wird auf die Dauer von vier Jahren auf der Jahreshauptversammlung
gewählt.
(2) Zur Vermeidung von lnteressenkollisionen darf
der Ehrenrat nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
(3) Der Ehrenrat wird tätig bei Widerspruch gegen
Entscheidungen des Vorstandes und führt als Mittler in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung zu den strittigen Problemen eine
Entscheidung im Interesse der satzungsgemäßen festgelegten Ziele des Club herbei.
(4) Der Ehrenrat wirkt als Mittler zwischen den
Mitgliedern und dem Vorstand, falls gem.§11 4b die Einberufung einer
außerordentlichen Jahreshauptversammlung beantragt wird.
§
14 Clubordnung
(1) Der Club gibt sich eine Clubordnung
zur Regelung der internen Clubabläufe.
(2) Für den Erlass, Änderungen etc. ist
ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig.
(3) Alle Clubordnungen sind nicht
Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Folgende Clubordnungen können erlassen
werden:
a) Finanzordnung
b) Beitragsordnung
c) Jugendordnung
d) Wahlordnung
e) Ehrenordnung
f) Schiedsrichterordnung
g) Kleiderordnung
und Effekten
h) Geschäftsordnung
Diese
Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Clubordnungen
erlassen werden können.
§
15 Auflösung des Clubs und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen
außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens zwei
Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist
innerhalb von 14 Tagen eine weitere Jahreshauptversammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind drei
Liquidatoren zu bestellen.
(5) Das nach
Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbliebene Vermögen des Clubs
ist der Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen, es einem neuen ortsansässigen Marine Historik Club zu
übergeben, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und dieser Satzung verwenden muss.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 27.11.2003 durch die
Außerordentliche Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.